Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Kandinsky Deutschland GmbH, Königsberger Str. 100, 40231 Düsseldorf für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen gegenüber Unternehmern

Stand: 1. November 2008

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

1.2 Die AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und der KANDINSKY Deutschland GmbH (nachfolgend: KANDINSKY).

1.3 Die AGB gelten auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn sich KANDINSKY nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft. Dies gilt insbesondere für neu erteilte Aufträge bei einer bestehenden Geschäftsverbindung, übermittelteÄnderungswünsche oder für die Verlängerung von bestehenden Verträgen.

1.4 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann als anerkannt, wenn dies von KANDINSKY ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Ansonsten erkennt KANDINSKY entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Dies gilt ebenso, wenn KANDINSKY in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Leistungen erbringt.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber KANDINSKY abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.


2. Angebote, Vertragsschluss

2.1 In Prospekten, Anzeigen, Internetseiten usw. enthaltene Angebote von KANDINSKY sind, auch hinsichtlich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. Individuell ausgearbeitete schriftliche Angebote von KANDINSKY haben – soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist – eine Angebotsgültigkeit von 14 Tagen ab Zugang des Angebots. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Mitwirkung des Auftraggebers an der Auftragsdurchführung durch KANDINSKY gilt als Annahme des Angebotes von KANDINSKY durch den Auftraggeber.

2.2 Bestellungen können nur schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Eine Annahme durch KANDINSKY erfolgt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Bestellung oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt. Eingangsbestätigungen gelten dabei nicht als Auftragsbestätigung.

2.3 Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von KANDINSKY ist vorbehalten.

2.4 Auftragsänderungen nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich zwischen KANDINSKY und dem Auftraggeber vereinbart bzw. schriftlich von KANDINSKY bestätigt wurden.

2.5 KANDINSKY ist berechtigt, die Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsschluss die begründete Besorgnis besteht, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, insbesondere einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, gefährdet ist. Ist der Auftraggeber auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht bereit, Zug um Zug gegen die Leistungen von KANDINSKY seine
Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, kann KANDINSKY vom Vertrag zurücktreten.

2.6 Als geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur die Angaben von KANDINSKY in der Auftragsbestätigung oder solche Angaben, die KANDINSKY in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt hat. Die Warenbeschreibungen, Gewichts- und/oder Mengenangaben, insbesondere in Katalogen, Prospekten, im Internet, in Preislisten und Werbungen von KANDINSKY sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar, es sei denn, Angaben zur Beschaffenheit sind von KANDINSKY ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.


3. Preise

3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von KANDINSKY „ab Werk“ (Düsseldorf), ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag
der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung insbesondere in Katalogen, Prospekten, im Internet, in Preislisten und Werbungen von KANDINSKY sind unverbindlich und können von KANDINSKY jederzeit abgeändert werden.

3.3 KANDINSKY kann bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen, Wechselkurs- oder Materialpreissteigerungen erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers für diesen Fall ist ausgeschlossen.


4. Auftragsumfang und -durchführung, Druckmotive und Drucktechnik

4.1 Alle Vorlagen für vom Auftraggeber gewünschte Druckmotive (Grafiken, Logos, Texte) müssen als digitale Dateien per E-Mail an die Adresse „daten@kandinsky.de“ übermittelt werden. Die von KANDINSKY akzeptierten Formate sind auf der KANDINSKY-Internet-Seite (www.kandinsky.de) angegeben. Eingehende Daten werden von KANDINSKY auf die Tauglichkeit zum Druck überprüft. Erweisen sich die Druckmotive als untauglich aus Gründen, die nicht von KANDINSKY zu vertreten sind, ist KANDINSKY bis zur Übermittlung tauglicher Druckmotive von der Leistungspflicht befreit.

4.2 Übermittelte Daten gelten erst dann als eingegangen, wenn der Eingang von KANDINSKY ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurde. Dies gilt nicht, sofern KANDINSKY den fehlenden Eingang zu vertreten hat oder die
Bestätigung zu Unrecht versagt wird.

4.3 KANDINSKY behält sich produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen gegenüber der Bestellung vor, soweit die Mehr- oder Minderlieferungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Als zumutbar gilt eine Abweichung der
Stückzahl von bis zu 10 %. Im Falle eines Artikel- oder Größenmixes gilt eine Abweichung der Stückzahl von bis zu 15 % je einzelnem Artikel und/oder Größe als zumutbar, höchstens jedoch bis zu einer Abweichung der Stückzahl
der Gesamtbestellmenge von bis zu 10 %. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall lediglich eine geringere Mehr- oder Minderlieferung zumutbar ist. Zu vergüten ist im Fall der Mehrlieferung die
tatsächliche, maximal die zumutbare Liefermenge. Im Fall der Minderlieferung hat der Auftraggeber die tatsächlichen Liefermengen zu vergüten.

4.4 KANDINSKY verwendet je nach Anforderung verschiedene Drucktechniken (etwa Siebdruck, Transferdruck oder Sublimationsdruck). Strichzeichnungen (mit einheitlichen Farbflächen) werden im Siebdruck (Standard-Druckverfahren) abgebildet. Für Flächen mit unterschiedlichen Farbabstufungen (Halbtöne) werden andere Verfahren verwendet. Hierbei können Raster sichtbar sein (bei Verwendung des Transferdruck-Verfahrens) oder leichte Unschärfen entstehen (bei Verwendung des Sublimationsdruck-Verfahrens).

4.5 Bei längerem intensiven Gebrauch eines bedruckten Gegenstandes kann der Druck verblassen oder sich ablösen.

4.6 Zur Definition von Farben verwendet KANDINSKY ausschließlich die „coated“-Palette des Pantone-Farbsystems. Der Auftraggeber gibt seine Farbwünsche entsprechend dem Pantone-Farbsystem an. Bedingt durch das verwendete Material, auf das der Druck aufgebracht wird, kann es zu marginalen Abweichungen (+/- 1 Farbton) kommen. Diese stellen keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung berechtigt.

4.7 Werden Stoffe gefärbt, so können auch hierbei marginale Abweichungen (+/- 2 Farbtöne) auftreten. Derartige Abweichungen stellen ebenfalls keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung berechtigt.

4.8 Werden Textilien produziert, so können auch hier leichte Abweichungen (+/- 1-2 cm) zur vorgegebenen Schnittabelle oder Produktionsmuster auftreten. Auch dies stellt keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung berechtigt.


5. Liefer- und Leistungstermine

5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich sein und als verbindlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen („etwa“, „ca.“, „möglichst“, „voraussichtlich“ etc.) wird sich KANDINSKY nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten.

5.2 Erfolgen aus von KANDINSKY nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Lieferanten an KANDINSKY nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, wird KANDINSKY
den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. KANDINSKY kann die Lieferung um die Dauer der Nichtverfügbarkeit verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz zurück zu treten, wenn KANDINSKY ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Im Falle des Rücktritts wird KANDINSKY erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Wahl der Versandart, des Transportweges sowie des Transportmittels bleibt KANDINSKY
vorbehalten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann die Lieferung durch eine Transportversicherung gedeckt werden; die hierbei anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. Maßgebend sind die von KANDINSKY für die
bestellte Lieferung ermittelten Stückzahlen, Maße und Gewichte.

5.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch KANDINSKY setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

5.5 KANDINSKY kann dem Auftraggeber auf elektronischem Wege ein Muster im Sinne einer digitalen „Reinzeichnung“ der bestellten Ware übermitteln. Falls dies gesondert vereinbart ist, erstellt KANDINSKY gegen Aufpreis (einhergehend mit einer Verlängerung der Lieferzeit) auch ein physikalisches Manufakturmuster. Bei Erstproduktion empfiehlt KANDINSKY in jedem Fall ausdrücklich, ein physikalisches Manufakturmuster zu produzieren. Die vorgenannten Muster werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Daten und
Druckmotive erstellt. Die Produktion erfolgt erst nach Prüfung und Freigabe des Musters durch den Auftraggeber, die unverzüglich nach Erhalt, am besten innerhalb von 24 Stunden, erfolgen soll. Freigegebene physikalische Manufakturmuster gelten als vereinbarte Qualität. Weicht diese von der Auftragsbestätigung ab, so gilt diese als geändert.

5.6 Lieferfristen und Termine gelten ab dem Zeitpunkt der Freigabe nach Ziff.
5.5 durch den Auftraggeber; ist eine Freigabe nicht erforderlich, frühestens gerechnet ab dem Zeitpunkt des einwandfreien Dateneingangs der Druckmotive nach den Vorgaben von KANDINSKY. Den Auftraggeber trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, die Daten nach den Vorgaben von KANDINSKY zuübermitteln. Diese Vorgaben sind auf der Internet-Seite von KANDINSKY abrufbar und können vorab bei KANDINSKY angefordert werden. Die übermittelten Daten gelten erst dann als einwandfrei, wenn dies durch KANDINSKY unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender produktspezifischer Einschränkungen und Besonderheiten in angemessener Zeit geprüft und schriftlich oder in Textform bestätigt wurde. Dies gilt nicht, sofern KANDINSKY die Untauglichkeit der Daten zu vertreten hat oder die Bestätigung zu Unrecht versagt wird.

5.7 Aufträge oder Weisungen jeder Art des Vertragspartners müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können.

5.8 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist KANDINSKY berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.9 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.10 Teillieferungen und -leistungen sind in wirtschaftlich zumutbarem Umfang zulässig.


6. Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

6.1 Zahlungen sind sofort fällig und innerhalb 10 Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug per Überweisung oder im Lastschriftverfahren zu leisten.

6.2 KANDINSKY behält sich vor, per Nachnahme oder gegen Vorkasse in Höhe des ganzen oder eines Teilbetrages des Kaufpreises zu leisten. Der Auftragsbestätigung kann die Rechnung von KANDINSKY beiliegen.

6.3 Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem KANDINSKY über den Rechnungsbetrag verfügen kann.

6.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist KANDINSKY berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann KANDINSKY einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie
berechtigt, diesen geltend zu machen.

6.5 Gerät der Auftraggeber länger als 14 Tage mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, ist KANDINSKY berechtigt, die aktuell für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen zurückzuhalten und hiermit erst wieder zu beginnen, wenn rückständige Beträge inklusive Zinsen an KANDINSKY ausgeglichen wurden. Dies gilt nicht, wenn der Rechnungsbetrag gestundet war.

6.6 Der Auftraggeber darf mit Gegenansprüchen gegenüber Ansprüchen von KANDINSKY nur dann aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie zurück halten, wenn die Gegenansprüche von KANDINSKY anerkannt, unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

6.7 Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen KANDINSKY nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens KANDINSKY an Dritte abtreten.

6.8 Bei Auslandszahlungen werden die bei KANDINSKY daraus veranlassten Bankkosten weiterbelastet.


7. Gewährleistung

7.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung bei KANDINSKY anzuzeigen. Mengenabweichungen und offensichtliche Fehler sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei KANDINSKY. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endverkauf der Ware an Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

7.2 Die vorstehende Obliegenheit gilt auch für Mehr- und Minderlieferungen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge gilt eine Mehr- oder Minderlieferung durch den Auftraggeber als genehmigt.

7.3 Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

7.4 Geringe, technisch bedingte Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass KANDINSKY eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Es wird insb. auf die Ziff. 4.4 – 4.7, 2.7 verwiesen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

7.5 Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen ist ausgeschlossen.

7.6 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet KANDINSKY nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

7.7 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. KANDINSKY kann die vom Kunden
gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich dann auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung.

7.8 KANDINSKY ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

7.9 Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt.

7.10 Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, die im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen von KANDINSKY zu ersetzen.

7.11 Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7.12 Mängelansprüche bei Gebrauchtwaren bestehen nicht.

7.13 Mängelhaftungsfälle sind unmittelbar mit KANDINSKY abzuwickeln. Verhandlungen mit unabhängigen Vertretern, die nicht unmittelbar bei KANDINSKY beschäftigt sind, stellen keine Verhandlungen im Sinne des § 203 I BGB dar.


8. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet KANDINSKY bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2 KANDINSKY haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KANDINSKY nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von KANDINSKY jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit von KANDINSKY ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wird. Das gleiche gilt für
Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn KANDINSKY die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8.5 Im Falle eines von KANDINSKY zu vertretenden Lieferverzuges (zur Lieferung vgl. Ziffer 5) haftet KANDINSKY nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei Verzugsschäden nur ersetzt werden, wenn KANDINSKY, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Ersatz des Verzugsschadens ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


9. Verjährung

9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.3 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), sowie für die in Ziff. 8.2 und 8.3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9.4 Soweit KANDINSKY dem Auftraggeber gem. Ziff. 8 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 KANDINSKY behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldoforderung von KANDINSKY.

10.2 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Kaufgegenstandes vor vollständiger Bezahlung sind unzulässig.

10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KANDINSKY berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; KANDINSKY ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf KANDINSKY diese Rechte nur geltend machen, wenn diese zuvor dem Auftraggeber erfolglos eine Frist gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

10.4 Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht KANDINSKY gehörenden Waren steht KANDINSKY der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verbindung zu. Ist der Gegenstand des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen oder erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Auftraggeber KANDINSKY im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für KANDINSKY verwahrt.

10.5 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber tritt KANDINSKY jedoch schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KANDINSKY, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KANDINSKY verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann KANDINSKY verlangen, dass der Auftraggeber KANDINSKY die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verbindung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

10.6 Zugriffe dritter Personen auf die von KANDINSKY gelieferte Ware oder eine an KANDINSKY abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung dieser Ware hat der Auftraggeber KANDINSKY unverzüglich anzuzeigen unter
Mitteilung aller Umstände, die zur Wahrung der Rechte von KANDINSKY von Bedeutung sind. Die Kosten einer Intervention zu einer Wahrung der Rechte von KANDINSKY trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat KANDINSKY bei der Intervention nach Weisung auf eigene Kosten zu unterstützen.

10.7 KANDINSKY ist berechtigt, jederzeit vom Auftraggeber Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen.

10.8 KANDINSKY verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von KANDINSKY die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KANDINSKY.

10.9 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für KANDINSKY unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an KANDINSKY in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. KANDINSKY nimmt die Abtretung an.


11. Schutzrechte, Freistellung

11.1 Der Auftraggeber räumt KANDINSKY mit Auftragserteilung die Berechtigung zur Nutzung etwaiger Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstiger Rechte, die an den Druckmotiven bestehen können, im Rahmen des Vertragszwecks ein.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Auftragsvergabe abzuklären, in welchem Land die Auftragsgegenstände produziert werden und welche Länder von der Lieferung der Auftragsgegenstände betroffen sind, um sicherzustellen, über die nötigen Rechte zur Herstellung und Lieferung der Auftragsgegenstände in diesen Ländern zu verfügen.

11.3 Der Auftraggeber garantiert, über sämtliche erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstige Rechte zu verfügen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der von ihm gewünschten Druckmotive und/oder der Lieferung und/oder dem Import der bedruckten Ware sowie deren weiteren Verwendung durch ihn oder Dritte berührt sein können. Der Auftraggeber stellt KANDINSKY mit der Auftragserteilung auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzungen frei. Diese Freistellungsverpflichtung umfaßt alle Aufwendungen, die KANDINSKY aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen (z.B. eigene/fremde Rechtsanwaltskosten und sonstige Kosten der Rechtsverteidigung sowie Schadensersatzansprüche). KANDINSKY ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftraggebers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KANDINSKY für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung
der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KANDINSKY auf erste Anforderung nach Weisungen von KANDINSKY auf seine Kosten gegenüber einer Inanspruchnahme zu verteidigen bzw. KANDINSKY bei der Verteidigung zu unterstützen.

11.4 Die Freistellungsverpflichtung setzt nicht voraus, dass die Ansprüche des Dritten anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind, sondern gilt bereits ab dem Zeitpunkt ab dem der Dritte eigene und/oder
auch angebliche eigene Ansprüche an KANDINSKY heranträgt und glaubhaft macht. Macht der Dritte seine Rechtsinhaberschaft glaubhaft, ist KANDINSKY berechtigt, diesem die Kundendaten des Auftraggebers mitzuteilen, damit dieser seine Rechte direkt gegenüber dem Auftraggeber verfolgen kann. KANDINSKY wird den Auftraggeber vor Mitteilung der Kundendaten über die anstehende Mitteilung informieren.

11.5 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

11.6 Für den Fall, dass die begründete Besorgnis einer Verletzung fremder Rechte durch die gewünschten Druckmotive besteht, kann KANDINSKY vom Vertrag zurücktreten.


12. Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Werbe- und sonstigen Aufdrucken, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die KANDINSKY dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, behält sich KANDINSKY alle Eigentumsrechte, Urheberrechte
und sonstigen Rechte vor. Sie dürfen vom Auftraggeber nur im Rahmen des Auftrags verwendet werden. Eine Weitergabe der in Satz 1 genannten Gegenstände an Dritte darf nur mit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von KANDINSKY erfolgen. Die genannten Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und auf erstes Anfordern herauszugeben oder zu vernichten – je nach Wahl von KANDINSKY. Die Geltendmachung eines Zurückbehal-tungsrechtes durch den Auftraggeber ist hierbei ausgeschlossen.


13. Verpackungen

Eine Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung anfallen, kann nur am Sitz von KANDINSKY und auf Kosten des Auftraggebers stattfinden.

14. Zustimmung zur Bewerbung als Referenzprojekt/Produktmuster

Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, mit dem konkreten Auftrag Werbung zu betreiben und den Auftrag als Referenzprojekt nennen zu dürfen. Die Parteien gestatten sich wechselseitig auch, hierbei ihre Namen, Kennzeichen und Marken unentgeltlich werblich und zwar in der Benennung als Referenzkunde und/oder im Zusammenhang mit Referenzprojekten und/oder mit Referenzprodukten zu verwenden (insbesondere gedruckt, im Internet, in Katalogen, in Anzeigen, auf Messen). KANDINSKY darf für den Auftraggeber hergestellte Produkte als Beispielmuster zur Vorstellung bei anderen Kunden einsetzen und abbilden. Die Parteien können die vorstehenden Rechte im Einzelfall durch schriftliche Anzeige für die Zukunft unter Gewährung einer Umsetzungszeit von 8 Wochen einschränken.


15. Erfüllungsort, Sprachregelung, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für beide Parteien ist Düsseldorf.

15.2 Vertragssprache ist deutsch. Im Konfliktfall hat die deutsche Version dieser AGB Vorrang vor anderen Sprachversionen dieser AGB.

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von KANDINSKY in Düsseldorf; nach Wahl von KANDINSKY auch der Sitz des Auftraggebers.

15.4 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes aus Ziff. 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.


16. Datenschutz

KANDINSKY weist darauf hin, dass die Daten des Auftraggebers – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden.


17. Salvatorische Klausel

Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle von Regelungslücken oder unwirksamen Klauseln treten die
gesetzlichen Regelungen.